GSA - UMWELTTECHNIK

Gewässerschutz

Das anfallende Abwasser (Bohr-, Wasch-, Pumpwasser, kontaminiertes Bergwasser/Quelle) bei Baustellen darf nur unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte/Parameter (allgemeine, anorganische, organische), die vom Bund, von Ländern und/oder Gemeinden festgelegt werden,…

  • …in bestehende Gewässer wie Fluss, See, Bach usw. abfließen.
  • …in kommunale Kanalnetze abfließen.
  • …versickern.

Erwähnenswert ist auch, dass GSA bei bestimmten Voraussetzungen (z.B. beim Bauen oder Betonieren in Kontakt mit Grundwasser, bei Tunnelarbeiten, etc.) gesetzlich vorgeschrieben sind. Unter anderem soll so der nachhaltige Schutz der Flora und Fauna auch für die kommenden Generationen sichergestellt werden.

Die Parameter und zugehörigen Grenzwerte sind etwa im Bundesgesetzblatt bzw. in einer Verordnung festgesetzt und werden sukzessive angepasst -

für Österreich:
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (siehe speziell AAEV Allgemeine AbwasserEmissionsVerordnung).

Gewässerschutzanlagen bereiten das Abwasser so auf, dass das Ableiten gefahrlos möglich ist. Der Betreiber der GSA ist für das Einhalten der vorgeschriebenen Parameter verantwortlich. Er unterliegt einer Dokumentations- und Informationspflicht. Die GSA selber unterliegt allerdings auch einer wasserrechtlichen Bewilligung von der jeweils zuständigen Behörde.

Die Anlagen laufen normalerweise automatisch, jedoch sind gewisse Arbeiten und Kontrollgänge nötig – z.B. das Reinigen der Messsonden. Ist die Anlage defekt (Bauteilversagen, Betriebsänderung, etc.) so muss gewährleistet sein, dass kein bzw. so wenig wie möglich unbehandeltes oder kontaminiertes Abwasser die GSA verlässt. Wenn doch, sind die entsprechenden Organe zu informieren.

Eine regelmäßige Wartung (vom Hersteller) bestätigt dem Betreiber, dem Verkäufer und dem zuständigen Aufsichtsorgan die Funktionstüchtigkeit der Anlage.